Frau neben einem blauen BMW, der an einer Wandtankstelle aufgeladen wird.

Förderungen

Aktuelle Informationen zur neuen Förderung für Elektroautos.

Werfen Sie mit uns einen Blick darauf, welche Förderungen es aktuell zur Elektromobilität gibt.

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Ab dem 1. Januar 2026 tritt ein neues Förderprogramm der Bundesregierung für Elektrofahrzeuge in Kraft. Das Förderprogramm richtet sich an Privatpersonen und gilt für Neuzulassungen von Elektrofahrzeugen sowie ausgewählten Plug-in-Hybriden, die beim Kauf oder Leasing mit einem staatlichen Zuschuss zwischen 1.500 und 6.000 Euro gefördert werden. Die Höhe der Förderung richtet sich nach den persönlichen Einkommensverhältnissen sowie der Größe des Haushalts.

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Welche Bedingungen gelten für die staatliche Förderung?

  • Nur für Privatkunden mit Neuzulassung ab 1. Januar 2026
  • Förderanträge können voraussichtlich ab Mai 2026 rückwirkend online gestellt werden
  • Gilt für Kauf oder Leasing von erstmals in Deutschland zugelassenen Neufahrzeugen der
    EU-Klasse M1³
  • Gefördert werden alle vollelektrischen BMW und MINI Modelle
  • Ihr zu versteuerndes Haushaltseinkommen pro Jahr beträgt max. 80.000 €
  • für max. zwei Kinder erhöht sich diese Grenze um 5.000 € pro Kind auf max. 90.000 €

Welche Förderbeträge sind möglich?

  • Förderung in Höhe von 3.000 € für vollelektrische Neufahrzeuge
  • Zusätzlich 1.000 €, wenn Ihr zu versteuerndes Jahreshaushaltseinkommen zwischen 45.001 bis 60.000 € liegt
  • Zusätzlich 2.000 €, wenn Ihr zu versteuerndes Jahreshaushaltseinkommen bei max. 45.000 € liegt
  • Zusätzlicher Kinderbonus von max. 1.000 € (500 € pro Kind)

Wie wird die Förderung beantragt?

  • Die Antragstellung ist erst nach erfolgter Zulassung möglich und kann rückwirkend bis zu einem Jahr nach der Zulassung erfolgen.
  • Die Abwicklung der Förderung erfolgt voraussichtlich ab Mai 2026 über ein Portal des BAFA.
  • Mehr Informationen finden Sie hier.

Ihr Ansprechpartner

VERKÄUFER NEU- UND GEBRAUCHTWAGEN

Markus
Binn

Foto von Markus Binn. Ein Mann mit kurzen braunen Haaren trägt einen dunkelblauen Anzug mit weißem Hemd. Er steht vor der Fensterfront des Autohauses und lächelt selbstbewusst.
Foto von Markus Binn. Ein Mann mit kurzen braunen Haaren trägt einen dunkelblauen Anzug mit weißem Hemd. Er steht vor der Fensterfront des Autohauses und lächelt selbstbewusst.

ELEKTROSPEZIALIST

Markus
Binn

*Der Bruttolistenpreis (BLP) als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung wird für rein elektrische Fahrzeuge bis 100.000 EUR (BLP) auf ein Viertel und über 100.000 EUR (BLP) auf die Hälfte reduziert. Bei Plug-in-Hybrid-Modellen wird der BLP als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung auf die Hälfte reduziert (unabhängig von der Höhe des BLP des jeweiligen Fahrzeuges). Dies gilt für die pauschale 1-%-Regelung für die Privatnutzung, bei Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten.

Zusätzlich gilt für rein elektrische betriebliche Fahrzeuge, die vom 01.07.2025 bis zum 01.01.2028 neu angeschafft werden, eine degressive Sonderabschreibung. Unternehmen können im ersten Jahr bis zu 75 % der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Der verbleibende Betrag wird über die folgenden fünf Jahre degressiv abgeschrieben.

Die Förderung gilt gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 2018 (IV C 5 – S 2334/14/10002-07) für vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die gemäß § 3 Abs. 2 EmoG weniger als 50 g CO₂/km ausstoßen oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 km beträgt. Ab dem Jahr 2025 gelten erhöhte (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweiten.

Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind, dass dem Arbeitnehmer das überwiegend beruflich genutzte Kraftfahrzeug erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 überlassen wurde und dass dieses Fahrzeug nicht bereits zuvor von dem Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a, S. 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) überlassen wurde.

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