Werfen Sie mit uns einen Blick darauf, welche Förderungen es aktuell zur Elektromobilität gibt.
Ab dem 1. Januar 2026 tritt ein neues Förderprogramm der Bundesregierung für Elektrofahrzeuge in Kraft. Das Förderprogramm richtet sich an Privatpersonen und gilt für Neuzulassungen von Elektrofahrzeugen sowie ausgewählten Plug-in-Hybriden, die beim Kauf oder Leasing mit einem staatlichen Zuschuss zwischen 1.500 und 6.000 Euro gefördert werden. Die Höhe der Förderung richtet sich nach den persönlichen Einkommensverhältnissen sowie der Größe des Haushalts.
*Der Bruttolistenpreis (BLP) als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung wird für rein elektrische Fahrzeuge bis 100.000 EUR (BLP) auf ein Viertel und über 100.000 EUR (BLP) auf die Hälfte reduziert. Bei Plug-in-Hybrid-Modellen wird der BLP als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung auf die Hälfte reduziert (unabhängig von der Höhe des BLP des jeweiligen Fahrzeuges). Dies gilt für die pauschale 1-%-Regelung für die Privatnutzung, bei Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten.
Zusätzlich gilt für rein elektrische betriebliche Fahrzeuge, die vom 01.07.2025 bis zum 01.01.2028 neu angeschafft werden, eine degressive Sonderabschreibung. Unternehmen können im ersten Jahr bis zu 75 % der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Der verbleibende Betrag wird über die folgenden fünf Jahre degressiv abgeschrieben.
Die Förderung gilt gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 2018 (IV C 5 – S 2334/14/10002-07) für vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die gemäß § 3 Abs. 2 EmoG weniger als 50 g CO₂/km ausstoßen oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 km beträgt. Ab dem Jahr 2025 gelten erhöhte (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweiten.
Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind, dass dem Arbeitnehmer das überwiegend beruflich genutzte Kraftfahrzeug erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 überlassen wurde und dass dieses Fahrzeug nicht bereits zuvor von dem Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a, S. 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) überlassen wurde.