Werfen Sie mit uns einen Blick darauf, welche Förderungen es aktuell zur Elektromobilität gibt.
Auch wenn die staatlichen Förderungen seitens der Bundesregierung Ende 2023 ausgelaufen sind, gibt es immer noch gute Gründe für Elektromobilität. So existiert noch eine Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge (BEVs) und zusätzlich gibt es noch die vergünstigte Dienstwagenbesteuerung.
Es lohnt sich auch beim eigenen Stromversorger, der Landesregierung, den Landkreisen, Gemeinden und Städten nachzuschauen, da es hier ebenfalls individuelle Förderungen geben kann. Gerne helfen unsere Berater dabei, die optimalen Möglichkeiten für Sie zu finden.
Ab dem 1. Juli 2025 gelten verbesserte steuerliche Regelungen für rein elektrische Firmenfahrzeuge. Für vollelektrische BMW Modelle mit einem Bruttolistenpreis bis zu 100.000 Euro wird der geldwerte Vorteil im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung auf ein Viertel reduziert. Diese Vergünstigung gilt für die Privatnutzung, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten und betrifft Fahrzeuge, die erstmals zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2030 überlassen werden.
Zusätzlich wird für rein elektrische betriebliche Fahrzeuge eine degressive Sonderabschreibung eingeführt: Bis zu 75 % der Anschaffungskosten können im ersten Jahr steuerlich geltend gemacht werden, der Rest wird über fünf Jahre verteilt abgeschrieben. Die Regelung gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 01.07.2025 und dem 01.01.2028 neu angeschafft werden.
Angepasst an Ihren Lebensstil: Dank der vielfältigen Auswahl an elektrifizierten BMW Fahrzeugen gibt es für jede Anforderung das passende Modell. Elektrisieren Sie jetzt Ihren Alltag und erleben Sie selbst die Faszination der Elektromobilität. Die wachsende Ladeinfrastruktur und die absolute Alltagstauglichkeit machen diese Modelle jetzt noch attraktiver.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Wahl Ihres BMW Plug-in-Hybriden oder BMW i Modells. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
*Der Bruttolistenpreis (BLP) als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung wird für rein elektrische Fahrzeuge bis 100.000 EUR (BLP) auf ein Viertel und über 100.000 EUR (BLP) auf die Hälfte reduziert. Bei Plug-in-Hybrid-Modellen wird der BLP als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils im Rahmen der pauschalen 1-%-Regelung für Privatnutzung auf die Hälfte reduziert (unabhängig von der Höhe des BLP des jeweiligen Fahrzeuges). Dies gilt für die pauschale 1-%-Regelung für die Privatnutzung, bei Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (0,03 % je Entfernungskilometer) sowie bei Familienfahrten.
Zusätzlich gilt für rein elektrische betriebliche Fahrzeuge, die vom 01.07.2025 bis zum 01.01.2028 neu angeschafft werden, eine degressive Sonderabschreibung. Unternehmen können im ersten Jahr bis zu 75 % der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Der verbleibende Betrag wird über die folgenden fünf Jahre degressiv abgeschrieben.
Die Förderung gilt gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 2018 (IV C 5 – S 2334/14/10002-07) für vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene voll elektrisch betriebene betriebliche Kraftfahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die gemäß § 3 Abs. 2 EmoG weniger als 50 g CO₂/km ausstoßen oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 km beträgt. Ab dem Jahr 2025 gelten erhöhte (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweiten.
Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind, dass dem Arbeitnehmer das überwiegend beruflich genutzte Kraftfahrzeug erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 überlassen wurde und dass dieses Fahrzeug nicht bereits zuvor von dem Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a, S. 3 EStG oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) überlassen wurde.