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Dienstwagenregelung
Jetzt vom Steuervorteil profitieren.

Für Elektrofahrzeuge gilt künftig eine Halbierung des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für Privatnutzung. Der Begünstigungszeitraum gilt zwischen 01.01.2019 und 31.12.2021.

Entscheidend ist hier der Anschaffungszeitpunkt (Übergang des rechtlichen Eigentums). Somit ist die erstmalige Nutzungsüberlassung ausschlaggebend für die Inanspruchnahme der Neuregelung. Dies bedeutet, wenn die Überlassung schon bereits in 2018 erfolgt ist, greift die Neuregelung, auch für Folgenutzung beim gleichen Arbeitgeber, nicht ein. In diesem Fall zählt nicht der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat, sondern die Überlassung an den Dienstwagennutzer.

* pro Fahrzeug und zzgl. MwSt.

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Wichtige Hinweise:

Grundsätzlich ist jeder Dienstwagennutzer berechtigt. Auch gewerbliche Kunden können den Vorteil der neuen Elektro- und Hybrid-Dienstwagenregelung für Zwecke der Privatnutzung, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten nutzen, sofern die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Hybridfahrzeugen wird weniger als 50 g CO2/km oder 40 km elektrische Mindestreichweite nach WLTP – angelegt, auf Grundlage des Elektromobilitätsgesetzes (Stand 31.10.2018). Nur die Hybridfahrzeuge, die diese EmoG-Kriterien erfüllen, profitieren auch von der niedrigeren Besteuerung. (Richtlinien analog Berechtigung E-Kennzeichen).

Berechnung:

Bis 31.12.2018 galt für Elektro- und Hybridfahrzeuge 1% des Bruttolistenpreises

Ab 01.01.2019 gilt für Elektro- und Hybridfahrzeuge 0,25% bzw. 0,5% des Bruttolistenpreises

Der finanzielle Vorteil ist abhängig von Entfernungskilometer, individueller Einstufung sowie ggf. der jeweiligen Dienstwagen-Regelung und kann daher sehr stark variieren.

Fahrzeuge mit 0,25% Besteuerung:

Seit Anfang 2020 müssen Fahrer eines rein elektrischen Firmenwagens die private Nutzung monatlich nur noch pauschal mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage versteuern. Die Bemessungsgrenze (Brutto-Listenpreis) steigt von 40.000 auf 60.000 Euro, sodass auch Käufer von preiswerteren E-Autos davon profitieren sollen.

Fahrzeuge mit 0,5% Besteuerung:

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